Vorschulklasse

siehe auch § 6 Schulpflichtgesetz § 7 Schulpflichtgesetz und Schuleingangsbereich

§ 3 S-SchOAG (Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz)30 S-SchOAG

Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.

Über die Organisationsform der Grundschule entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.