siehe auch § 3 GehG
Pragmatisierte LehrerInnen bekommen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben Monatsbezuges.
Für Vertragslehrpersonen sind die Auszahlungstermine 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November.
Mit dieser Sonderzahlung gelangen auch 50% der Zulagen zusätzlich zur Auszahlung.
Laut Einkommensteuergesetz fallen Sonderzahlungen unter sonstige Bezüge.
