siehe auch Arbeitnehmerveranlagung
Sonderausgaben (siehe Steuerbuch, Seiten 77 ff) sind Kosten der privaten Lebensführung, die – soweit dies im Einkommensteuergesetz vorgesehen ist – steuermindernd berücksichtigt werden.
Als Sonderausgaben gelten:
- bestimmte Renten und dauernde Lasten
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe
- Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
- Steuerberatungskosten – in unbeschränkter Höhe
- Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
- Spenden an humanitäre Einrichtungen
- Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
- Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
- Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.
Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung
