Sonderausgaben

siehe auch Arbeitnehmerveranlagung

Sonderausgaben (siehe Steuerbuch, Seiten 77 ff) sind Kosten der privaten Lebensführung, die – soweit dies im Einkommensteuergesetz vorgesehen ist – steuermindernd berücksichtigt werden.

Als Sonderausgaben gelten:

  • bestimmte Renten und dauernde Lasten
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe
  • Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
  • Steuerberatungskosten – in unbeschränkter Höhe
  • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen
  • Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
  • Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
  • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.

Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung