Schulveranstaltungen

siehe auch Abgeltung von Schulveranstaltungen§ 13 SchUGSchulveranstaltungsverordnung,

BMB Informationsblätter zu Schulveranstaltungen, Bemerkungen Schulveranstaltungenverordnung,

Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen,

Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit,

Schülerunterstützungen für die Teilnahme an Sport- und Projektwochen

Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.​

Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Lehrausgänge
  • Exkursionen
  • Wandertage, Sporttage
  • Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen
  • Sportwochen (z.B.: Wintersportwochen, Sommersportwochen)
  • Projektwochen (z.B.: Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlusslehrfahrten)

Leitung: eine von der Schulleitung beauftragte Lehrperson

Begleitpersonen: anstaltseigene LehrerInnen oder andere geeignete Personen (Auswahl durch LeiterIn der Veranstaltung in Absprache mit der Schulleitung)

Anzahl der Begleitpersonen (Empfehlungen der BAG): In der Volksschule ist unabhängig von der Schülerzahl in jedem Fall neben der Leitung der Veranstaltung eine Begleitperson einzusetzen.

In Sonderschulen ist unabhängig von der Schulstufe und der Teilnehmerzahl ist neben der Leitung der Veranstaltung eine geeignete Begleitperson einzusetzen, zusätzlich dazu das unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden SchülerInnen und deren Behinderungsgrad erforderliche Hilfspersonal. 

Richtlinien für mehrtägige Schulveranstaltungen bis zur 4. Schulstufe und für ein- und mehrtägige Veranstaltungen ab der 5. Schulstufe:

VeranstaltungenTeilnehmerzahlLeiterBegleitperson
mit überwiegend leisbeserziehlichen Inhaltenbis 1110
ab 1211
ab 2412
ab 3613
ab 4814
mit überwiegend projektbezogenen Inhaltenab 1711
ab 3412
ab 5113
ab 6814
mit überwiegend sprachlichen Schwerpunktenbis 221
ab 2311
ab 4612
ab 6913
ab 9214

Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann die Schulleitung abweichende Festlegungen treffen.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss abweichende Festlegungen treffen.

Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.

Eine Abweichung von den vorgegebenen Bandbreiten kann aber nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen: z.B. Integrationsklasse, Mosaikklasse, Förderklasse und Kleinklassen an SES, Auslandsaufenthalte, Einzelintegrationskinder mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verhaltensauffällige Kinder, die sonderpädagogisch betreut werden, …

Jedenfalls ist zu verhindern, dass mehrtägige Veranstaltungen ohne Begleitperson durchgeführt werden.

1. Richtlinien für die Durchführung eintägiger Veranstaltungen:

Treffpunkt bzw. Entlassung von SchülerInnen bei Schulveranstaltungen:

  • VS, ASO (1. bis 5. Schulstufe): Treffpunkt – Schule, Entlassung – Schule (ausgenommen Einzelansuchen von Erziehungsberechtigten)
  • NMS, PTS, ASO-Oberstufe: Treffpunkt – Schule, Entlassung – Schule oder schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten über anderen Entlassungsort
  • PTS: Im Bedarfsfall Treffpunkt außerhalb der Schule

2. Kosten:

Die den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Abhaltung mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. Vereinbarungen mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

3. Dauer und Ausmaß:

Veranstaltungen bis zu einem Tag dürfen in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
 

Schulstufe/SchulartAusmaß (bis zu 5 Stunden)Ausmaß (mehr als 5 Stunden)
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufein dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß——————————–
3. und 4. Schulstufeje Schulstufe 13——————————–
5. bis 8. Schulstufeje Schulstufe 9je Schulstufe 2
Polytechnische Schule104

                    

  1. Abweichend davon darf in der 3. und 4. Schulstufe höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen – wegen der Aufgabenstellung der Veranstaltung oder in Bezug auf den Lehrplan – mit fünf Stunden nicht das Auslangen gefunden werden kann. 
  2. Zusätzlich können solche Veranstaltungen durchgeführt werden, wenn aus dem Kontingent für mehrtägige Veranstaltungen noch Tage zur Verfügung stehen.
  3. Ziel, Inhalt und Dauer sind von der Schulleitung oder den von ihr bestimmten LehrerInnen festzulegen und im Klassen- bzw. Schulforum zu beraten. 
  4. Die SchülerInnen und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (Dauer, Treffpunkt, Ausrüstung, Bekleidung, finanzielles Erfordernis, relevante Rechtsvorschriften, …).                                                                                       

Mehrtägige Veranstaltungen – Ausmaß:

Schulstufe/SchulartAusmaß in Kalendertagen
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe——————————————————–
3. und 4. Schulstufeinsgesamt 7
5. bis 8 Schulstufe insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davor mindestens 7 Tage mit Schwerpunktzug)
Polytechnische Schule 12
  1. Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen.
  2. Über Ziel, Dauer, Inhalt und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. Die Einbeziehung einer Klasse (SchülerInnengruppe) in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der SchülerInnen der Klasse (der SchülerInnengruppe) voraus.
  3. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von SchülerInnen die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
  4. Die SchülerInnen und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (z.B.: konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Ausrüstung, Bekleidung, Gebräuche und Gefahren, relevante Rechtsvorschriften, …). 
  5. Stören SchülerInnen den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder gefährden sie ihre oder die Sicherheit von MitschülerInnen, so kann die Leitung der Schulveranstaltung sie von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. Davon ist die Schulleitung sowie die Erziehungsberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind, oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.