siehe auch §§ 63a und § 64 SchUG
Informationen BMBWF
Klassenforum, Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss
1. Klassenforum an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (§ 63a SchUG)
1.1. Teilnahme
Klassenführende LehrerInnen oder Klassenvorstände, ein Erziehungsberechtigter jedes Schülers der
Klasse mit beschließender Stimme; die anderen LehrerInnen und Erziehungsberechtigten der Klasse
können mit beratender Stimme teilnehmen.
1.2. Einberufung
Erfolgt durch klasssenführende LehrerInnen oder Klassenvorstände unter Beifügung einer
Tagesordnung
1.3. Termin: 1. bis 8. Schulwoche
1.4. Vorsitz: klassenführende LehrerIn oder Klassenvorstand
1.5. Erste Sitzung
- Wahl eines Klassenelternvertreters und Stellvertreters,
vorher: Bestimmung eines Wahlvorsitzenden und der Kanditaten für die Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. - Wenn die Erziehungsberechtigten der Klasse keine Neuwahl verlangen, entfällt die jährliche Wahl.
1.6. Sitzungsinhalt: nur Angelegenheiten, die die Klasse betreffen, Punkte siehe Tagesordnung
1.7. Abstimmung:
- Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit der Erziehungsberichtigten von mindestens einem Drittel der SchülerInnen und der klassenführenden LehrerIn bzw. des Klassenvorstandes; bei geringerer Anzahl der Erziehungsberechtigten ist die Beschlussfähigkeit eine halbe Stunde nach Sitzungsbeginn gegeben.
- Bei Stimmengleichheit: Entscheidung durch die klassenführende LehrerIn bzw. den Klassenvorstand.
- Werden klassenführende LehrerInnen bzw. Klassenvorstände überstimmt, ist der Beschluss auszusetzen und dem Schulforum zuzuweisen.
1.8. Gründe für weitere Einberufungen:
- KlassenelternvertreterIn verlangt die Einberufung, das Einvernehmen mit der klassenführenden LehrerIn oder dem Klassenvorstand muss gegeben sein.
- Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Drittel der SchülerInnen ist unter schriftlicher Bekanntgabe der zu behandelnden Punkte innerhalb einer Woche ein Klassenforum einzuberufen.
- Bei Klassenzusammenlegung bzw. Teilung ist innerhalb von 6 Wochen ein Klassenforum einzuberufen.
1.9. Pro Schuljahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.
1.10. Rechtswidrige Beschlüsse sind durch die Schulleitung auszusetzen und an die Schulaufsicht
weiterzuleiten.
1.11. Ein Protokoll ist zu führen.
2. Schulforum an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen
2.1. Teilnahme: Schulleitung, alle klassenführenden LehrerInnen oder Klassenvorstände,
je ein Klassenelternvertreter pro Klasse
2.2. Einberufung durch die Schulleitung unter Beifügung einer Tagesordnung 2 Wochen vor Sitzungsbeginn
2.3. Termin: 1. bis 9. Schulwoche
2.4. Vorsitz: Schulleitung oder ein(e) von der Schulleitung namhaft gemachte LehrerIn
2.5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50% der Mitglieder mit beschließender Stimme
anwesend sind; ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss das Schulforum neuerlich einberufen
werden. Sollten beim Wiederholungstermin neuerlich zu wenig Teilnehmer anwesend sein, ist das
Schulforum eine halbe Stunde nach Sitzungsbeginn bei Anwesenheit zumindest einer
klassenführenden LehrerIn oder eines Klassenvorstandes und mindestens eines
Klassenelternvertreters beschlussfähig.
2.6. Die Schulleitung hat keine beschließende Stimme, außer sie ist auch KlassenlehrerIn oder
Klassenvorstand.
Die Beschlussfassung bedarf einer unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit liegt die Entscheidung beim Vorsitz, in den Fällen des § 63a Abs. 2 Z. 2 gilt der
Antrag allerdings als abgelehnt.
2.7. Eine neuerliche Einberufung erfolgt auf Verlangen eines Drittels der ordentlichen Mitglieder
innerhalb einer Woche. Gleichzeitig ist ein Antrag auf Behandlung einer im § 63 a Abs. 2 genannten
Angelegenheit einzubringen.
2.8. Pro Schuljahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.
2.9. Rechtswidrige Beschlüsse sind durch die Schulleitung auszusetzen und an die Schulaufsicht
weiterzuleiten.
2.10. Ein Protokoll ist zu führen.
2.11. Einsetzung von Ausschüssen
Hinsichtlich Beratung und Beschlussfassung kann ein Ausschuss eingesetzt werden, die
Vorsitzführung erfolgt wie beim Schulforum. Mitglieder sind je eine KlassenlehrerIn oder ein
Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter pro Schulstufe.
3. Schulgemeinschaftsausschuss an Polytechnischen Schulen und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden (§ 64 SchUG)
3.1. Teilnahme
Schulleitung, 3 LehrerInnenvertreter (Wahl bei der LehrerInnenkonferenz),
3 SchülerInnenvertreter (SchulsprecherIn und 2 weitere SchülerInnen),
3 Erziehungsberechtigte (Wahl) – alle Wahlen müssen innerhalb der ersten drei Monate eines
Schuljahres erfolgen.
3.2. Die Schulleitung beruft die erste Sitzung innerhalb von 2 Wochen nach Bestellung der
TeilnehmerInnen ein. Weitere Einberufungen können auf Antrag eines Drittels der Mitglieder unter
Beifügung einer Tagesordnung erfolgen.
3.3. Vorsitz: Schulleitung oder ein(e) von der Schulleitung namhaft gemachte LehrerIn
3.4. Die Beschlussfähigkeit ist gegben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender
Stimme und mindestens ein Vertreter jeder Gruppe anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat
unverzüglich eine neue Einberufung zu erfolgen. Sollten beim Wiederholungstermin neuerlich zu
wenig Teilnehmer anwesend sein, ist die Beschlussfähigkeit nach einer halben Stunde nach
Sitzungsbeginn gegeben, wenn mindestens ein Mitglied jeder Gruppe anwesend ist.
3.5. Abstimmung – bei Stimmengleichheit hinsichtlich § 64 Abs. 2 Z. 1 entscheidet die Schulleitung.
3.6. Einberufung zu besonderen Tagesordnungspunkten:
Zu den Punkten Bildungsberatung bzw. Schulgesundheitspflege sind SchülerberaterIn bzw. Schularzt
einzuladen.
3.7. Pro Schuljahr sind mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
3.8. Rechtswidrige Beschlüsse sind durch die Schulleitung auszusetzen und an die Schulaufsicht weiterzuleiten.
3.9. Ein Protokoll ist zu führen.
Es empfiehlt sich für alle Veranstaltungen der Schulpartnerschaft im Rahmen der Tagesordnung den Eltern einen Überblick über die Vorhaben des laufenden Schuljahres zu geben. Termine, Gestaltung und voraussichtliche Kosten von Schulveranstaltungen mitzuteilen und bezüglich der Kosten eine Abstimmung herbeizuführen. Abstimmungsergebnisse sind in das Protokoll aufzunehmen; geplante schulbezogene Veranstaltungen vorzustellen und gegebenenfalls ist eine Abstimmung herbeizuführen.
Eine allfällig bestehende Hausordnung ist den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen, über geplante Sammlungen ist zu informieren und allenfalls ein Beschluss herbeizuführen.
Die Erziehungsberechtigten sind über geplante Veranstaltungen der Schulbahnberatung sowie die Schulgesundheitspflege zu informieren; gegebenenfalls ist auch darüber ein Beschluss zu fassen.
