Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, § 4 Privatschulgesetz
Zuständig sind bis auf wenige Ausnahmen – die Gemeinden bzw. Städte, bei Privatschulen der jeweilige Schulerhalter.

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, § 4 Privatschulgesetz
Zuständig sind bis auf wenige Ausnahmen – die Gemeinden bzw. Städte, bei Privatschulen der jeweilige Schulerhalter.