Nebenbeschäftigung während Mutterschafts-/Väterkarenz

siehe § 40 LDG§ 15e MSchG und § 7b VKG

​Eine Nebenbeschäftigung während der Karenz ist vom Dienstgeber zu genehmigen.
Geht der karenzierte Elternteil einer Nebenbeschäftigung nach, darf der Bezug die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Sozialversicherungsgesetz nicht überschreiten.

​Geringfügigkeitsgrenze (2025 € 551,10 pro Monat).

Bildungsabteilung Formular Nebenbeschäftigung