siehe § 40 LDG, § 15e MSchG und § 7b VKG
Eine Nebenbeschäftigung während der Karenz ist vom Dienstgeber zu genehmigen.
Geht der karenzierte Elternteil einer Nebenbeschäftigung nach, darf der Bezug die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Sozialversicherungsgesetz nicht überschreiten.
Geringfügigkeitsgrenze (2025 € 551,10 pro Monat).
