Meldepflichten

§ 37 LDG 
§ 10 LVG

Dem unmittelbar Vorgesetzten ist zu melden:

  • Namensänderung
  • Standesveränderung
  • Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit
  • Änderung des Wohnsitzes
  • Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
  • Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft (außer die Meldung würde eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf)
  • Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.

Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten