Dem unmittelbar Vorgesetzten ist zu melden:
- Namensänderung
- Standesveränderung
- Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit
- Änderung des Wohnsitzes
- Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
- Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft (außer die Meldung würde eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf)
- Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.
