Leiterzulage § 57 GehG und § 106 LDG Den Leitern/Leiterinnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch: die Verwendungsgruppe die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen) das Besoldungsdienstalterbestimmt wird. PD – neues Dienstrecht: § 20 LVG