Leiterzulage

§ 57 GehG und § 106 LDG

Den Leitern/Leiterinnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch:

  • die Verwendungsgruppe
  • die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)
  • das Besoldungsdienstalter
    bestimmt wird.

​​PD – neues Dienstrecht:  § 20 LVG