Kuraufenthalt

siehe auch § 60 LDG und § 24a VBG

1. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  • ein Sozialversicherungsträger die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und 
  • die Kur in der Benützung einer Mineralquelle, eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird. 

2. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  • sie zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und 
  • die Kosten des Aufenthaltes von einem Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise getragen werden.


Antragsformular im Dienstweg einsenden. Eine derartige Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Erlass  1.15  Bildungsdirektion

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