§§ 35, 36 LDG, § 13c GG, § 24 VBG
Jeder Lehrer ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
Dauert die Dienstverhinderung länger als 3 Tage, so ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Gilt auch bei stationärer Behandlung im Krankenhaus.
Pragmatischer Lehrer
Volle Bezüge während Krankenstand für die ersten 181 Tage, ab einer Dauer von 182 Tagen gebühren 80% des Bezuges. Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder denselben Unfall innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Vertragslehrer
je nach Dauer des Dienstverhältnisses gebühren für eine bestimmte Zeitdauer die Bezüge.( § 24 VBG)
Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder denselben Unfall innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienstverhältnisses). Höhe des Krankengeldes: wird individuell durch den Sozialversicherungsträger berechnet.
Vertragslehrer II
s. § 91a VBG
