Fernbleiben vom Unterricht

siehe auch § 9 SchPflG§ 45 SchUG

​Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht:

1. Zulässige Gründe:

  • Erkrankung des Schülers,
  • mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  • Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. 

2. Entschuldigung

    Klassenführende LehrerInnen (Klassenvorstände) bzw. die Schulleitung sind von den
Erziehungsberechtigten bei jeder  Verhinderung „ohne Aufschub“ unter Angabe des Grundes zu
benachrichtigen.

     In begründeten Fällen kann bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder
Erholungsbedürftigkeit ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

3. Genehmigung

     Klassenführende LehrerInnen (Klassenvorstände) können bis zu einem Tag freigeben, die Schulleitung
mehrere Tage bis zu einer Woche.

     Die Schulbehörde 1. Instanz ist für die Genehmigung längeren Fernbleibens zuständig (schriftliches
Ansuchen der Erziehungsberechtigten).