Arbeitszeit – Leiter/in  (altes Dienstrecht)

§ 51 LDG

Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten,
3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

Unterrichtsverpflichtung für Leiter/in:
generell 720 Jahresstunden
720 minus x Jahresstunden

VS-Leiter/in:

Leitung der Schule  -36
für jede Klasse  -36
für jede angeschlossene SoSch/PTS-Klasse  -54
für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen  -18
Kinder mit spF in der VS, 5 – 10 Kinder  -36
und je 1 bis 5 weitere Kinder mit SPF  -18
Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung:
2 Gruppen im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen zählen als eine Klasse.
Mindestens 5 Vorschüler in der Grundstufe I zählen als eine Klasse.

MS-Leiter/in:

Leitung der Schule   -72
für jede Klasse   -54
für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen   -27
Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung:
2 Gruppen im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen zählen als eine Klasse.

SoSch-Leiter/in:

Leitung der Schule   -72
für jede Klasse   -54
für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen   -27
für je zwei im Zuständigkeitsbereich des SPZ liegende Klassen an VS / MS / AHS-Unterstufe mit Kindern mit spF   -54
Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung:
2 Gruppen im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen zählen als eine Klasse.

Leiterzulage: je 10 Kinder mit spF in anderen Schulen (im Zuständigkeitsbereich des SPZ) zählen als eine Klasse.

PTS-Leiter/in:

Leitung der Schule   -72
für jede Klasse   -54
für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen   -27
Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung:
2 Gruppen im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen zählen als eine Klasse.