siehe auch § 55 LDG
Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
Verwendungsgruppe und Schulart – ab Gehaltsstufe 10 (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1
Volksschulen
- Volksschullehrer/in
- Volksschuloberlehrer/in
- Volksschuldirektor/in
L 2a 2
Mittelschulen
- Lehrer/in an der Mittelschule
- Oberlehrer/in an der Mittelschule
- Direktor/in an der Mittelschule
L 2a 2
Sonderschulen (einschließlich Blindeninstitute und Institut für Gehörlosenbildung)
- Sonderschullehrer/in
- Sonderschuloberlehrer/in
- Sonderschuldirektor/in
L 2a 2
Polytechnische Schulen
- Lehrer/in der Polytechnischen Schule
- Oberlehrer/in der Polytechnischen Schule
- Direktor/in der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen
für den betreffenden Unterrichtsgegenstand – Lehrer/in mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz:
zB Religionslehrer/in, Sprachlehrer/in, Lehrer/in für Bewegung und Sport, Lehrer/in für Musikerziehung,
Lehrer/in für Werkerziehung
Oberlehrer/in mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer/in, Sprachoberlehrer/in, Oberlehrer/in für Bewegung und Sport, Oberlehrer/in für Musikerziehung, Oberlehrer/in für Werkerziehung
Vertragslehrer/innen
Vertragslehrer/innen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
VBG § 91b Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: In den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung
- Fachlehrer/in
- Kindergärtner/in
- Sonderkindergärtner/in
- Sonderschullehrer/in
- Praxisschullehrer/in
Vertragslehrer/innen im pädagogischen Dienst (PD Schema) (§43 VBG)
- Professor/in (ohne Schulbezeichnung)
