Sind die an den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und Amtsschriften.
- Schülerstammblätter – 60 Jahre
- Gesundheitsblätter – 7 Jahre
- Impflisten – 30 Jahre
- Klassenbücher, Schülergruppenbücher – 3 Jahre
- Prüfungsprotokolle – 3 Jahre
- Klassenlisten für die Schulbuchaktion: VS – 4 Jahre, MS – 4 Jahre, PTS – 1 Jahr, Sonderschule – 9 Jahre
- Abrechnungen von mehrtägigen Schulveranstaltungen
- (Es wird empfohlen, von Rechnungen Kopien anzulegen) – 7 Jahre
- Schularbeitshefte, Tests, Mitarbeitsaufzeichnungen – 1 Jahr
- Konferenzprotokolle – 7 Jahre
- Stundenpläne – 3 Jahre
Im Bereich der Schulpartnerschaft:
- Wahlakten und -protokolle; Einsicht in die Akten und Protokolle der Schulpartner haben ausschließlich Mitglieder dieser Gremien – bis zur nächsten Wahl
- MS, PTS und Oberstufe der Sonderschulen: Wahlakten zur Wahl des Klassensprechers – bis zur nächsten Wahl
- Wahlakten zur Wahl des Schulsprechers – bis zur nächsten Wahl.
Rechtsgrundlagen:
- die Verordnung über die Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
- das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020)
- das Schul-Unterrichtsgesetz (§§ 77, 77a SchUG)
- die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Schreiben zum Thema „Aufbewahrungsfristen“ der Bildungsdirektion Salzburg vom 28.06.2021.
