„Altersteilzeit“ – freiwillige Höherversicherung (Pragmatisierte)

Altersteilzeit bedeutet, dass trotz Herabsetzung der Jahresnorm ein Pensionsbeitrag von 100 % geleistet werden kann.
Dies hat zur Folge, dass sich diese Zeiten der Herabsetzung nicht nachteilig für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages auswirken.​

Altersteilzeit kann in Verbindung mit folgenden Teilzeitvarianten in Anspruch genommen werden:

  • Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 44 (1) Z 1 LDG
  • Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG
  • Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes gemäß § 46 LDG
  • Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 23 MSchG bzw. § 8 Abs. 2 VKG
  • Herabsetzung der Jahresnorm für LehrerInnen einzelner Gegenstände gemäß § 115,
    sofern die Bedingungen für § 45 LDG nicht zutreffen.

Die Leistung des (erhöhten) Pensionsbeitrages erfolgt in Form der Einbehaltung von den laufenden Bezügen.

​Im entsprechenden Formular ist der Wunsch, den vollen Pensionsbeitrag bezahlen zu wollen, anzukreuzen.

Formular Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Formular Sabbatical