Übergenuss

siehe auch §§ 13a und 13b GehG und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

​Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. Rückgefordert werden können Übergenüsse der letzten 3 Jahre.

Eine Vereinbarung mit der Personalabrechnung über eine Ratenzahlung ist möglich, wende dich am besten an das
Team SALVE – PFG.