siehe auch § 20b GehG, Pendlerpauschale
Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben alle Kolleginnen und Kollegen, die das so genannte „Pendlerpauschale“ (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG) in Anspruch nehmen.
Die Ansprüche auf Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.
Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt (Pendlerpauschale), gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss.
Voraussetzung:
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, mehr als 2 km, betragen.
Ab 1. August 2025 beträgt der Fahrtkostenzuschuss:
für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von
über 20 bis 40 km 26,69 Euro,
über 40 bis 60 km 52,78 Euro und
über 60 km 78,89 Euro
Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist („großes Pendlerpauschale“) beträgt der Fahrtkostenzuschuss von
über 2 bis 20 km 14,53 Euro
über 20 bis 40 km 57,62 Euro
über 40 bis 60 km 100,30 Euro und
über 60 km 143,24 Euro.
Werden die Fahrten
- an mindestens 8 aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss zwei Drittel
- an mindestens 4 aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrages (siehe Tabellen oben).
Übergangsbestimmungen (§ 113i GehG) regeln die Höhe des Fahrtkostenzuschusses für KollegInnen, die bereits vor Jänner 2008 einen solchen bezogen haben und die durch die Neuregelung 2008 Nachteile erfahren hätten.
